Verkehrsverein-Gelsenkirchen e. V.
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Stadtgeschichte

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: "Verkehrsverein Gelsenkirchen e.V."
Der Verein hat den Sitz in Gelsenkirchen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein will durch seine Tätigkeit zum Wohl der Stadt Gelsenkirchen beitragen, insbesondere durch:

  1. Aufklärung der Gelsenkirchener Bevölkerung über die Bedeutung und Erfordernisse des Tourismus
  2. Mitwirkung bei Veranstaltungen in Gelsenkirchen
  3. Mitwirkung und Beratung bei der Gestaltung der Infrastruktur im Sinne einer positiven touristischen Entwicklung
  4. Informationsfahrten
  5. Pflege kultureller Werte und heimatlicher Traditionen Aufarbeitung historischer Ereignisse und Jubiläen in Gelsenkirchen
  6. Wahrnehmung der Interessen aller Mitglieder gegenüber Behörden, Verbänden und Vereinigungen.

§ 3 Gemeinnützige Tätigkeitsarbeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung von Aufgabe verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung oder sonstige, unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes sein, die den gemeinnützigen Satzungszweck unterstützen wollen.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Ankündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluß des Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod, durch Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluß.

Ausgeschlossen werden kann durch den Vorstand, wer der gemeinnützigen Bestrebung des Vereins zuwider handelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt.

Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht regelmäßig bezahlt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge an den Vorstand, die Vereinsarbeit zu fördern, und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen satzungsgemäßen Bestrebungen zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister

Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB, jeweils mit Einzelvertretungvollmacht, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch dieMitgliederversammlung auf zwei Jahre. Die Wahl erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand bleibt nach seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

Die Einladungen zu Sitzungen des Vorstandes obliegt dem Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall dem stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung.

Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Sinne der Satzung, sowie:

  • Vorbereitung und Ladung der jährlichen Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Aufstellung eines Haushaltsplans
  • Rechnungsdarlegung gegenüber der Mitgliederversammlung
  • Bildung von Ausschüssen und Berufung von Mitgliedern für diese Ausschüsse
  • In dringenden Fällen die bald möglichste Beratung von Anträgen der Mitglieder, vom Ergebnis ist diesen Kenntnis zu geben.
  • Aufnahme von Mitgliedern

§ 9 Beirat

Der Beirat besteht aus 3 Personen. Die Mitglieder des Beirates haben die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Die Beiratsmitglieder haben im Vorstand kein Stimmrecht.

Die Wahl des Beirates erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre. Die Wahl erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beirat bleibt nach seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Beirat ordnungsgemäß gewählt ist.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied kann jedoch nur ein weiteres Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten.

Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen andere Regelungen getroffen sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

Die Tagesordnung muß bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Jahresbericht
  • Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes
  • notwendige Neuwahlen

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderungen; Auflösung des Vereins

Satzungsänderungsvorschläge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorsitzenden einzureichen. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der drei Wochen vorher unter Angabe des Zwecks schriftlich und zusätzlich in der örtlichen Presse geladen wird.

Eine Auflösung des Vereins ist in dieser Mitgliederversammlung dann nur bei Anwesenheit von mindestens 50% aller Mitglieder und Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder möglich.

Ist in dieser Versammlung nicht mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend, kann mit der gleichen Ladungsfrist und unter zusätzlicher Veröffentlichung in der öffentlichen Presse

eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Vereinsauflösung beschießen kann.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Gelsenkirchen zur Verwendung im Sinne dieser Satzung, falls die Mitgliederversammlung nicht anders verfügt.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 23.03.2004 in Gelsenkirchen.

Verkehrsverein-Gelsenkirchen e. V. Ebertstraße 20 45879 Gelsenkirchen Tel.: 0209 - 9 99 47 47 Fax: 0209 - 9 58 86 25 eMail: